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By Joachim Kohlhof

Unter dem Begriff "Diskont" versteht guy im allgemeinen einen Zinsabzug von noch nicht falligen Forderungen. Eine konkrete Ausgestaltung findet diese weite begriffiiche Fassung des Wortes Diskont anhand der Untersuchung des gewerblichen Diskontgeschaftes. Das Diskontgeschaft zahlt zu den klassischen Bankgeschaften im Sinne des 1 Abs. 1 Nr. three KWG und hat nahezu ausschlieBlich das Wechseldiskontgeschaft, das heiBt den Erwerb noch nicht falliger Wechsel gegen Zahlung der Wechsel summe unter Abzug von Zwischenzinsen vom Ankaufs- bis zum Verfalltag - 1 und meist einer Provision -, zum Inhalt Das Wesen des Diskontkredits liegt additionally darin, daB der Diskontgeber (Kredit geber) nicht fallige (Wechsel-)Forderungen unter Abzug des Diskontsatzes (Zwischenzinses), der bei den Geschaftsbanken urn Provision und Nebenkosten erweitert wird, vom Diskontnehmer (Diskontanten) erwirbt. 1m Gesetz uber die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 erscheint der Ausdruck "diskontieren" nicht; in der gewerblichen wie in der verwaltenden Kreditwirtschaft gilt er als Synonym fUr aIle unter Abzug eines Zwischenzinses angekauften Forderungen. Die Vorteilhaftigkeit einer Diskontierung liegt darin, daB sie dem Inhaber einer Forderung erlaubt, nicht erst den Eingang des Gegenwertes der Forderung nach Falligkeit abzuwarten, sondem sich bereits vor Falligkeit Bargeld zu verschaf fen. Zu den Diskontgebem zahlen in aller Regel die Geschaftsbanken und die Bundesbank. Sie schreiben den Barwert der Forderung, das heiBt die Forde rungssumme abziiglich des Zwischenzinses, intestine und gewahren auf diese Weise dem Diskontnehmer bis zum Zeitpunkt der Falligkeit der Forderung Kredit.

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34 2. 0 Einreichung der Wechsel Die Hereinnahme der Wechsel zum Rediskont geschieht in der Regel bei der zustandigen Ankaufszweiganstalt. Die Wechsel sind bereits aufgrund des Ankaufs der Banken auf ihre Formgiiltigkeit hin iiberpriift. Die Wechselabschnitte miissen vollig einwandfrei sein, urn allen denkbaren Einwendungen vorzubeugen. Die Banken reichen die Wechsel mit vollstandig ausgefiillten Ankaufsrechnungen ein, in denen alle zum Rediskont angebotenen Abschnitte mit Betrag und Verfalltag verzeichnet sind.

Mit wachsendem Eigenkapital nahm zugleich der Kontingentsanteil nur degressiv zu; Eigenkapital bis zur Hohe von 200 Millionen DM ging mit 100 Prozent5 , dariiber hinausgehende Beitrage gingen mit abnehmendem Gewicht in die Berechnung ein. Dem Eigenkapital in Form des Geschafts-, Stamm- oder Betriebskapitals wurden die offenen versteuerten Rucklagen hinzugerechnet; der Besitz eigener Aktien, etwaiger Verlust und nicht eingezahltes Kapital wurden jedoch abgezogen. 5 Geschiiftsbericht der Deutschen Bundesbank 1983, S.

Ais solche sind alle Wechselverpflichteten zu zahlen, die keine ausreichende Selbstauskunft geben, keine sonstigen Kreditunterlagen einreichen, die ihre Bonitat ausweisen, bei denen Wechsel- und Scheckproteste vorgekommen sind und solche, die sich im Vergleich oder Konkurs befinden. Derartige Mitverbundenenunterschriften gelten als fUr die Bundesbank "nicht bewertbar" und sind daher fUr den Wechselankauf durch sie nicht geeignet. In die Priifung der Zahlungsfahigkeit sind iiblicherweise der Aussteller, der Bezogene und gegebenenfalls die Indossanten einbezogen.

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