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By Helmut Klarner

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Bereicherungsprinzip im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Dieses Rechtsgebiet fand -vor allem bedingt durch die vermeint­ liche Maßgeblichkeit des Zivilrechts - in der Vergangenheit nur geringfügige wissen­ schaftliche Beachtung im Steuerrecht und in der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre. Neuere Entwicklungen im Bereich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zeigen je­ doch, daß eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Steuergegenstand der Erbschaft- und Schenkungsteuer erforderlich ist; die bislang vorherrschende Auffassung, daß durch die Bezugnahme auf zivilrechtliche Maßstäbe die steuerlichen Probleme weit­ gehend geklärt sind, erweist sich als überholt. Die vorliegende Arbeit stellt deshalb ei­ nen Versuch dar, in Abkehr von der bislang vertretenen herrschenden Meinung zu einer eigenständigen steuerlichen Auslegung der Vorschriften des ErbStG zu gelangen. Der Verfasser ist sich dessen bewußt, daß eine abschließende Klärung aller Probleme in die­ sem Rahmen nicht möglich battle. Manche Thesen haben deshalb sicherlich nur vorläufi­ gen Charakter und bedürfen einer weitergehenden vertieften Erörterung. Dennoch bleibt zu hoffen, daß die Ausführungen zumindest einen Anstoß für eine weitergehende Diskussion darstellen können. Die Arbeit wurde im Wintersemester 1994/95 der Betriebswirtschaftlichen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität als Dissertation vorgelegt. Mein Dank gilt zunächst meinem akademischen Lehrer, Herrn Prof. Dr. Enno Biergans, der das Thema angeregt und durch seine kritischen Anmerkungen wesentlich zum Gelingen beigetragen hat. Fer­ ner danke ich Herrn Prof. Dr. Wolfgang Ballwieser für die Übernahme der Zweitkor­ rektur.

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198711,717. So Meincke, ErbStG, § 14 Anm. 14. ErbStG, § 14 Rz. 33. BStB!. 1968 11, 239, 243 f. BStB!. 198711,717. ErbStG, § 14 Anm. 15. Trol~ ErbStG, § 14 rung nicht gefolgt werden. E. eine Gesetzesänderung erforderlich. Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß § 14 11 ErbStG eine betragsmäßige Begrenzung der Besteuerung des Letzterwerbs enthält. H. dieses Erwerbs betragen. 2 Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze Entscheidend für die steuerliche Belastung des Vermögensübergangs ist die Nähe des persönlichen Verhältnisses des Erblassers bzw.

19 Für die Ermittlung des Zehnjahreszeitraums ist vom letzten Erwerb ausgehend eine Rückrechnung vorzunehmen, da § 14 ErbStG - wie oben erwähnt - eine besondere Besteuerung dieses Vorgangs anordnet. 21 Der BFH22 geht diesbezüglich von einem zwischenzeitlichen Wiederaufleben des Freibetrags aus. 23 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 BFH v. 1977, BStBl. 1978 ß, 217. VgI. B. BFH v. 1951, BStBl. ; v. 121952, BStBl. 1953 m, 145. Vgl. MeineIre, ErbStG, § 14 Anm. 5; Troll, BB 1977, 837, 838. Vgl.

1991, BStBl. 1991 ß, 310, 311; ClUelius (Steuerrecht ß 1991), § 20 Rn. 12; Kapp/Ebelin& ErbStG, § 7 Rz. 6. Vgl. S. 99. Vgl. S. 100 f. Vgl. Kapp/Ebelin& ErbStG, § 3 Rz. 316; Meincke, ErbStG, § 3 Anm. 107. Vgl. BFH v. 1962, BStBl. 1963 m, 202, 204. 41 § 17 II BewG dar, der die Anwendbarkeit der §§ 19 - 109 und 122 BewG im Bereich der Erbschaftsteuer anordnet. Ausgeschlossen sind hingegen die §§ 110 ff. BewG, die den Umfang und die Bewertung des Sonstigen Vermögens und die Ermittlung des Gesamtvermögens betreffen.

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